Die Corona-Pandemie stellt die bayerische Wirtschaft vor große Herausforderungen. Auf dieser Informationsseite finden Unternehmen allgemeine Informationen zu den Corona-Regelungen,  Corona-Schnelltests und Kurzarbeit. 

Regelungen in Bayern

In Bayern sind am 2. April fast all Corona-Beschränkungen ausgelaufen. In Bayern werden keine einzelnen Regionen oder gar der gesamte Freistaat zu Hotspots erklärt. Damit gibt es seit Sonntag, 3. April kaum noch Beschränkungen. 

Es gilt die Sechzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Die Änderungsverordnung zur 16. BayIfSMV vom 24. Juni 2022 finden Sie hier. Die Änderungsverordnung zur 16. BayIfSMV vom 21. Juli 2022 finden Sie hier. 

Die Verordnung gilt bis zum 20. August 2022. Die Ampelkoalition verhandelt noch darüber, wie die Schutzmaßnahmen für eine weitere Coronawelle im Herbst aussehen soll. 

Weitere wichtige Hinweise zur Auslegung finden Sie in den  FAQ des bay. Innenministeriums sowie den Informationen des bay. Gesundheitsministeriums 

Finanzielle Hilfen

Die Bundesregierung und die Bayerische Staatsregierung haben im Zuge der Corona-Pandemie umfangreiche Maßnahmen zur Abfederung der finanziellen Folgen der Corona-Pandemie für die Wirtschaft in die Wege geleitet. Soforthilfen wurden geschaffen und vorhandene Förderkredite ausgebaut und bedarfsgerecht neu konzipiert. Viele davon sind im Juni ausgelaufen, sodass gerade keine Förderungen mehr möglich sind.

 

Corona-Schnelltests

Es gibt keine Pflicht mehr für Unternehmen, ihren Beschäftigten kostenlose Tests anzubieten. Seit 30. Juni 2022 gibt es keine kostenlosen Bürgertests mehr, jedoch Ausnahmen wie Besucher von Pflege- und medizinischen Einrichtungen, Kinder unter 6 Jahren oder Infizierte, die sich in Isolation befinden und sich freitesten lassen wollen.  

Die Testpflicht für Arbeitnehmer gilt in Bayern nicht mehr.  

Es gilt lediglich eine einrichtungsbezogene Testpflicht z.B. in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.  

  • Positiv Getestete sollen sich in Selbstisolation begeben und zusätzlich zur Bestätigung einen PCR-Test machen.  
  • Wenn der Arbeitnehmer bereits über die Möglichkeit verfügt, von zu Hause aus zu arbeiten (Home-Office), kann der Arbeitnehmer trotz Isolierung weiterhin arbeiten. 
  • Positive Testergebnisse mit Antigen-Schnelltests müssen dem zuständigen Gesundheitsamt mitgeteilt werden. Die Meldung erledigt das testende Personal. 
  • Für Eigentests gibt es dafür bisher keine Verpflichtung, ein positives Ergebnis dem Gesundheitsamt mitzuteilen. Bitte weisen Sie Ihre Mitarbeiter darauf hin, ihr Testergebnis selbst zu melden.  
  • Das positive Ergebnis sollte dem Arbeitgeber gemeldet werden. Der Arbeitgeber hat das Recht, den Mitarbeiter nach dem Testergebnis zu fragen 
  • Bitte beachten Sie, dass Gesundheitsdaten besonders schutzwürdig sind.  

Den kompletten IHK-Ratgeber „Corona-Schnelltests und PCR-Tests der IHK-München für Oberbayern“ finden Sie hier. 

Kurzarbeit | Kurzarbeitergeld

Die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wurde auf 28 Monaten verlängert. Die Erleichterungen und Sonderregelungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes gelten bis zum 30. September 2022. Die bisherige vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wird dabei auf die Hälfte reduziert. 

  • Erleichterter Zugang für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes: Dies umfasst die Absenkung der Mindesterfordernisse (Statt einem Drittel der Belegschaft muss nur 10 Prozent vom Arbeitsausfall betroffen sein), den Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitssalden und die Gewährung von Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeit. 
  • Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge.  
  • Nur noch hälftige Erstattung 
  • Volle Erstattung möglich bei Qualifizierung in der Kurzarbeit bis 31. Juli 2023 

Kurzarbeit können Sie online beantragen über eine App, die von der Arbeitsagentur entwickelt wurde. Den Link zur App finden Sie bei der Arbeitsagentur.